Strengere Pandemie-Regeln im Kreis Offenbach

Seit dem 3. September 2021 gelten strengere Pandemie-Regeln im Kreis Offenbach, siehe unter folgendem Link: www.kreis-offenbach.de/Themen/Gesundheit-Verbraucher-schutz/akut/Corona/index.php.

„Die Einschränkungen werden vom Land Hessen im Eskalationskonzept vorgegeben und sind durch eine Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes umzusetzen. Folgende Änderungen zu den aktuellen Regeln nach den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoSchuV) des Landes Hessen gibt es konkret:

  • Bei Veranstaltungen, darunter auch Fachmessen und Kulturangebote, sind maximal 100 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien erlaubt. Genesene oder vollständig geimpfte Personen zählen nicht mit. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen.
  • Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten oder maximal zehn Personen treffen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie geimpfte oder genesene Personen nicht mit.
  • Ausschließlich Genesene, Geimpfte, Getestete dürfen die Innen- und Außengastronomie, Veranstaltungen sowohl im Innenraum als auch im Freien (Zusammenkünfte, Fachmessen, Kulturangebote, Galerien, Theater, Museen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen) und Sportstätten (insbesondere Fitnessstudios, Hallenbäder, Saunen, Sporthallen, Sportplätze) betreten. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, für Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, für die Innenräume von Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie für die Einrichtungen der Behindertenhilfe.
  • In Hotels und auf Campingplätzen mit Gemeinschaftseinrichtungen muss ein negativer Corona Test bei der Anreise sowie bei längerem Aufenthalt zweimal pro Woche vorgelegt werden. Genesene oder vollständig geimpfte Personen sind von der Testpflicht befreit.
  • Ausschließlich ein negativer Test mittels Nukleinsäure Nachweis (zum Beispiel PCR-Test) berechtigt zum Besuch von Außenflächen von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen und zum Einlass in Prostitutionsstätten.
  • Überall, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist eine medizinische Maske – OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar, jeweils ohne Ausatemventil – zu tragen. Dies ist insbesondere beim Einlass in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in Warteschlangen, an Haltestellen des ÖPNV und bei öffentlichen Darbietungen zu beachten. Auch am Sitzplatz in Schulgebäuden ist eine medizinische Maske zu tragen.
  • Bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen gilt für Kundinnen, Kunden und Personal die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar, jeweils ohne Ausatemventil. Gleiches gilt in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie für nicht vollständiges geimpftes oder genesenes Personal in Alten- und Pflegeheimen.
  • Im Einzelhandel darf jeweils eine Person je zehn Quadratmeter angefangene Verkaufsfläche auf die ersten 800 Quadratmeter eingelassen werden. Auf die darüber hinausgehenden Flächen sind es eine Person je 20 Quadratmetern.
  • Generelle Empfehlung für Homeoffice.

Die neue Allgemeinverfügung hebt die seitherige Allgemeinverfügung auf und ist befristet bis zum Donnerstag, 30. September 2021. Gemäß dem Eskalationskonzept sollen die Beschränkungen wieder ab dem nächsten Tag zurückgenommen werden, wenn der Schwellenwert der jeweiligen Stufe fünf Tage in Folge unterschritten wurde“

Die Unternehmer können die entsprechenden Schwellenwerte der Landkreise bzw. die Hinweise zur Hoch- oder Rückstufung in einer Tabelle im Eskalationskonzept im Auge behalten!   

 

 

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